Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 90 Sanierung von Gewässerschäden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 21.09.2023 – 10 B 7/23Umweltschadensgesetz; unbegründete Beschwerde; aktenwidrige Entscheidung
- VGH Bayern, 28.10.2022 – 8 BV 20.1918Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 07.11.2024 – B 7 K 23.309
- OVG Saarland, 11.12.2014 – 2 A 449/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/90#abs-1 (1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47 Absatz 3 Satz 1, gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/90#abs-2 (2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/90#abs-3 (3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Vorschrift und der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf die Schädigung der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/90#abs-4 (4) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und deren Sanierung bleiben unberührt.